Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
der ACCUSTIC ARTS Audio GmbH

1. Geltungsbereich

Diese allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern. Unsere allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Ihre abweichenden Bedingungen haben keine Gültigkeit, ihnen wird hiermit widersprochen.

2. Angebot, Auftragsbestätigung, Preisbasis, Kosten für Transport, Verpackung, Versicherung, Mindermengenzuschlag

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

2.2 Soweit wir Ihren Auftrag nicht durch Lieferung angenommen haben, behalten wir uns vor, uns erteilte Aufträge schriftlich oder per mail zu bestätigen. Für den Fall, dass wir einen Auftrag bestätigt haben, ist allein unsere Auftragsbestätigung für den Vertragsinhalt maßgebend.
Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder per mail versandten Bestätigung.

2.3 Soweit nicht anders bestätigt, werden unsere im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen    Preise zuzügl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer berechnet. Falls zwischen Vertragsabschluss und Anlieferung mehr als 4 Monate liegen, können wir die bei Auslieferung  gültigen Nettolistenpreise zuzügl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zugrunde legen.  In unseren Preislisten aufgeführte Preise gelten als ortsüblich und angemessen.

2.4 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk Lauffen vereinbart. Sämtliche Kosten für den Transport, die Verpackung, den Versand und die Versicherung unserer Produkte, wie auch sämtliche anfallende Abgaben oder Zölle, tragen Sie.

2.5 Für Kleinmengen behalten wir uns die Berechnung von Mindermengenzuschlägen vor. Maßgebend ist in diesem Fall unser Angebot oder unsere   Auftragsbestätigung.

3. Lieferumfang Teillieferungen, Ersetzungsbefugnis

3.1 Für den Umfang unserer Leistungen ist entweder unser unverändertes Angebot oder unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie Ihnen zumutbar sind.

3.2 Sollte ein Produkt nicht mehr vorrätig oder lieferbar sein, ersetzen wir es durch ein Produkt  gleicher Art und gleicher Güte (Nachfolgemodell). Die aufgrund dieser Ersetzungsbefugnis gelieferte Ware gilt nicht als fehlerhaft. Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, bitten wir Sie, dies bei der Bestellung zu vermerken.

4. Zahlungsziel, Skonto

4.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen binnen 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

4.2 Verzögert sich die Auslieferung aus von Ihnen zu vertretenden Gründen, erfolgt die Rechnungsstellung mit Anzeige unserer Lieferbereitschaft, frühestens jedoch zum ursprünglichen vereinbarten Liefertermin.

4.3 Skonti entfallen, wenn bei Eingang des skontierten Rechnungsbetrages noch fällige Rechnungen offen sind. Wenn Sie mit der Zahlung einer unserer Rechnungen in Rückstand kommen, werden alle anderen noch ausstehenden Rechnungen sofort zur Zahlung fällig.

4.4 Bei Überschreiten von Zahlungszielen, Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln auf Ihrer Seite, sind wir berechtigt, alle offenen Forderungen – auch gestundete – fällig zu stellen, weitere Lieferungen bis zur Erfüllung aller unserer Forderungen einzustellen, sowie bei noch nicht ausgeführten oder neuen Aufträgen volle Vorauszahlung zu verlangen.

5. Aufrechnungsrechte, Zurückbehaltungsrechte, Abtretungsverbot, Scheckzahlung, Zahlungseinzug

5.1 Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen Ihnen nur zu, wenn Ihre   Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Sie können diese Rechte aber auch dann nur geltend machen, soweit Ihr Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5.2 Soweit Schecks angenommen werden, erfolgt dies nur erfüllungshalber.

5.3 Für das SEPA-Firmenlastschriftverfahren gilt: Zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs und zur Beschleunigung der Auftragsabwicklung kann die grundsätzlich 14tägige Frist für die Information vor Einzug einer fälligen Zahlung bis auf einen Tag vor Belastung verkürzt werden.

5.4 Wird uns nach Abschluss eines Vertrages eine wesentliche Verschlechterung Ihrer Vermögensverhältnisse bekannt, zum Beispiel Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, nachteilige Kreditauskünfte oder vorübergehender Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauskasse oder angemessene Sicherheitsleistung auszuführen, wobei sich etwaige Liefer- oder Leistungsfristen entsprechend verlängern bzw. Termine verschieben. Haben wir bereits geliefert, so können wir die sofortige Zahlung unserer Rechnung  verlangen.

5.5 Sind wir zur Vorleistung verpflichtet und werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, nach denen unser Zahlungsanspruch durch Ihre mangelnde    Zahlungsfähigkeit gefährdet wird, können wir neben den gesetzlichen Ansprüchen aufgrund des in Ziff. 10 ff. vereinbarten Eigentumsvorbehalts die Weiterveräußerung und Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes  an der gelieferten Ware auf Ihre Kosten verlangen und die Einziehungsermächtigung unter den Voraussetzungen der Ziff. 10.3 widerrufen. Sie ermächtigen uns schon jetzt in den genannten  Fällen die gelieferte Ware abzuholen. Ergänzend verweisen wir auf unsere in Ziff. 10.7 ff. vorbehaltenen Rechte. In der Rücknahme der Ware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

5.6 Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. Nach angemessener Fristsetzung sind wir in diesem Falle auch zum Rücktritt berechtigt.

6. Abtretungsverbot

Sie sind nicht berechtigt, Ansprüche gleich welcher Art aus unserer Geschäftsbeziehung an Dritte abzutreten. § 354 a HGB bleibt  unberührt.

7. Versandkosten

Auf Wunsch versenden wir die Waren versichert auf Ihre Gefahr und Kosten.

8. Tilgungsbestimmung

Soweit Sie keine Tilgungsbestimmung treffen, sind wir berechtigt diese vorzunehmen, § 366 BGB wird abbedungen.

9. Gefahrübergang

Soweit die Gefahr nicht bereits zuvor auf Sie übergegangen ist, geht die Gefahr spätestens wie folgt auf Sie über:

9.1 Gefahrübergang bei Abholung, Verladung, Übergabe
Die Gefahr geht wie folgt auf Sie über: Entweder mit Abholung, Verladung oder mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, unabhängig davon ob wir versenden, Sie abholen, ob wir oder Sie Dritte beauftragen und unabhängig davon ob frachtfrei, unfrei oder gegen Kostenpauschale versandt wird, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.

9.2 Gefahrübergang bei Ihrem Annahme- oder Schuldnerverzug
Bei von Ihnen zu vertretenden Verzögerungen bei der Abholung, der Verladung, der Übergabe oder soweit Sie aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommen, geht die Gefahr mit der Anzeige der Lieferbereitschaft auf Sie über.

9.3 Wenn Sie nach Ablauf einer Ihnen gesetzten Nachfrist die Ware nicht abnehmen oder die Annahme verweigern, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Maßgabe des nächsten Absatzes zu verlangen.

9.4 Kommen Sie in Annahmeverzug oder verletzen Sie schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

9.5 Sofern die Voraussetzungen von Ziff. 9.4 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf Sie über, in dem Sie in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten sind.

9.6 Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen, anderenfalls sind wir     berechtigt, sie nach eigener Wahl auf Ihre Kosten zu versenden oder zu speditionsüblichen Kosten und auf Ihre Gefahr zu lagern. Zu Letzterem sind wir auch berechtigt, wenn der von uns  übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann. Eine Woche nach Beginn der Lagerung gilt die Ware als geliefert.

10. Sicherheiten

Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen Sie jetzt oder künftig zustehen, gewähren Sie uns die folgenden Sicherheiten:

10.1 Eigentumsvorbehalt

Sämtliche von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung und Ausgleich sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum (Vorbehaltsware). Dies gilt auch für bestrittene und/oder bedingte Forderungen. Sie sind berechtigt, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange Sie nicht in Zahlungsrückstand sind.
Bei vertragswidrigem Verhalten von Ihnen, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, wenn wir Ihnen eine angemessene Frist zur Zahlung eingeräumt haben und nach erfolglosem Verstreichen dieser vom Vertrag zurückgetreten sind. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf Ihre die Verbindlichkeiten, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.

10.2 Verlängerter Eigentumsvorbehalt

10.2.1 Sie sind berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, sofern Sie nicht in Zahlungsverzug sind und die Forderungen aus dem Weiterverkauf nach Ziff. 10.2.2 und 10.2.3 auf uns übergehen.

10.2.2 Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Ware entstehenden Forderungen treten Sie bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen die Abtretungen hiermit an. Die an uns abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung unserer Ansprüche wie die Vorbehaltsware. Soweit wir unsere Forderungen in ein Kontokorrentverhältnis mit Ihnen aufnehmen, erstreckt sich die Vorausabtretung auch auf die entsprechende Saldoforderung.

10.2.3 Wird die Vorbehaltsware von Ihnen zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 10.9 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.

10.2.4 Sie sind auf unser Verlangen verpflichtet uns die zur Geltendmachung unserer Ansprüche erforderlichen Auskünfte zu geben und sämtliche erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer Vorbehaltware sind Ihnen nicht gestattet.

10.2.5 Tritt in Ihrem Vermögen eine Verschlechterung ein oder werden Sie zahlungsunfähig, erlischt die Berechtigung zur Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware. Eine Weiterveräußerung ist in diesem Fall nur zulässig, wenn Sie uns vorab eine angemessene Sicherheit stellen.

10.3 Ermächtigung Forderungseinzug, Widerruf Einzugsermächtigung, keine anderweitige Abtretung, Benachrichtigung bei Drittzugriffen

10.3.1 Wir ermächtigen Sie widerruflich, die abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn Sie mit Ihren Zahlungsverpflichtungen in Rückstand sind, oder uns Scheck- oder Wechselproteste, Zahlungseinstellungen oder negative Auskünfte über Sie bekannt werden.

10.3.2 Sie sind zu einer anderweitigen Abtretung nicht befugt. Sie sind berechtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als Sie Ihre Zahlungsverpflichtungen erfüllen. Von Pfändungen und anderweitigem Zugriff Dritter, durch welche unsere Sachen oder Rechte betroffen werden, haben Sie uns unverzüglich zu  benachrichtigen.

10.4 Nachweis Abnehmer

Auf unser Verlangen sind Sie verpflichtet, uns Ihre gemäß Punkt 10.2 erworbenen Forderungen gegen Dritte einzeln nachzuweisen und den Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu  geben mit der Aufforderung, nur an uns zu zahlen. Wir sind jederzeit berechtigt, die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und selbst die Einziehung der Forderungen vorzunehmen.

10.5 Keine Einziehungsermächtigung bei Insolvenz

Diese Einziehungsermächtigung gilt als widerrufen, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Ihr Vermögen oder auf Abgabe der Vermögensauskunft gestellt wird.

10.6 Sicherheitenfreigabe

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Ihr Verlangen insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt   uns.

10.7 Abholermächtigung

10.7.1 Zur Sicherung unserer Eigentumsrechte, insbesondere bei Zahlungsrückstand, räumen Sie uns oder von uns beauftragten Dritten das Recht ein, jederzeit Ihr Grundstück bzw. Ihre Geschäftsräume zum Zwecke des Abholens der an Sie verkauften Waren zu betreten und in unserem Eigentum stehende Waren mitzunehmen. Dasselbe gilt, wenn unsere Waren bei Kunden von Ihnen abzuholen sind.

10.7.2 Zur Vermeidung von unnötigen Kosten sind Sie hiermit einverstanden und willigen in dieses Vorgehen ausdrücklich ein.

10.7.3 Sie sind verpflichtet, uns alle zusätzlichen Aufwendungen und Kosten, die im Zusammenhang mit der Geltendmachung unserer Herausgabeansprüche oder der Abholung unseres Materials entstehen, zu  erstatten.

10.8 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschließlich USt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

10.9 Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschließlich USt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

11. Mängelhaftung, Gewährleistung

Ihre Mängelrechte setzen voraus, dass Sie Ihren nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungsund Rügeobliegenheiten  ordnungsgemäß  nachgekommen sind.
Für Verschleiß aufgrund normalen Gebrauchs und Mängel, die durch unsachgemäßen Gebrauch, unsachgemäße Behandlung, unsachgemäße Lagerung sowie durch Nichtbeachtung der Hersteller-, Montage- oder Bedienungsanweisung verursacht wurden, leisten wir keine Gewähr. Das Gewährleistungsrecht erlischt sowohl bei unsachgemäßer Behandlung durch Sie als auch durch von Ihnen beauftragte Dritte.
Für Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche, unbeschadet Punkt 11.4.2, wie folgt:

11.1 Rügepflicht bei offensichtlichen und erkennbaren Mängeln

Sie haben die Ware und ihre Verpackung, auch wenn zuvor Muster oder Proben überlassen worden waren, unverzüglich bei der Anlieferung bzw. Abholung zu untersuchen. Offensichtliche und erkennbare Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind unverzüglich, in jedem Fall aber vor  einer Weiterveräußerung oder einer Verarbeitung, schriftlich zu rügen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Wir können Ihre Rüge nur dann überprüfen, wenn Sie uns die gerügte Ware sofort zur Verfügung stellen. Wenn Sie diesen Verpflichtungen nicht nachkommen oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornehmen, verlieren Sie etwaige Rechte wegen eines behaupteten Sachmangels.

11.2 Rügepflicht bei nicht offensichtlichen Mängeln

Nicht offensichtliche Mängel gelten als genehmigt, wenn sie uns nicht unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt worden sind. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

11.3 Beweislast bei Mängelrügen, Aufwendungsersatz

Sie tragen die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen. Erfolgte eine Mängelrüge zu Unrecht erstatten Sie unsere entstandenen  Aufwendungen.

11.4 Nacherfüllung, nicht rechtzeitige Nacherfüllung

Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, stehen Ihnen folgende Rechte zu:

11.4.1 Bei berechtigten Rügen haben Sie nach Ihrer Wahl Anspruch auf Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder durch Lieferung neuer mangelfreier Ersatzware. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu  tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht  wurde.
Bei unwesentlichen Mängeln scheiden Rücktritt und Verweigerung von Abnahme oder Entgegennahme aus.

11.4.2 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so sind Sie nach Ihrer Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Darüber hinaus stehen Ihnen keine weiteren Ansprüche, auch nicht auf Ersatz von Verzugsschäden  zu.

11.4.3 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Der Nachweis eines Mangels obliegt Ihnen.

11.5 Rechtsfolgen bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung

11.5.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Sie Schadensersatzansprüche geltend machen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise  eintretenden  Schaden begrenzt.

11.5.2 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise  eintretenden  Schaden begrenzt.
Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung Sie vertraut haben und auch vertrauen durften.

11.5.3 Soweit Ihnen im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise  eintretenden  Schadens begrenzt.

11.5.4 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. Wir haften nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten.

11.5.5. Gesamthaftung

11.5.5.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. 11 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

11.5.5.2 Die Begrenzung nach 11.5.5.1 gilt auch, soweit Sie anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen   verlangen.

11.5.5.3 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und  Erfüllungsgehilfen.

11.6 Verjährung

Sachmängelansprüche die nicht auf einem Verbrauchsgüterkauf beruhen, verjähren, soweit uns    nicht Arglist vorwerfbar ist, spätestens nach einem Jahr ab Gefahrübergang, das kann der Zeitpunkt der Abholung, der Auslieferung, der Abnahme, der Übergabe, der Mitteilung der Versandbereitschaft, der Versendung der Fertigstellungsanzeige, der tatsächlichen Inbetriebnahme oder des tatsächlichen Nutzungsbeginns  sein.

11.7 Haftungs- und Verjährungseinschränkung

Bei Ansprüchen aus Produkthaftung, aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der  Gesundheit gelten die vorgenannten Haftungs- und Verjährungseinschränkungen nicht. Gesetzliche Haftungseinschränkungen bleiben hiervon unberührt.

11.8 Rückgriffsansprüche gemäß § 478 BGB

Rückgriffsansprüche von Ihnen als Besteller gegen uns als Lieferanten gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als Sie mit Ihrem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden  Vereinbarungen  getroffen haben.
Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Wenn Sie als letztverteilender Händler gegenüber dem Verbraucher auftreten, läuft die Verjährungsfrist spätestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ab, in welchem Sie die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt haben.
Wenn Sie nicht als letztverteilender Händler gegenüber dem Verbraucher auftreten gilt für die Verjährung aller Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eine Mangels der Sache unterliegen, eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers.

11.9 Angaben in Verkaufsunterlagen, Internetauftritt

11.9.1 Unsere Angaben in Verkaufsunterlagen, im Internetauftritt, in Katalogen, Prospekten, wie auch in Bezugnahmen auf Zeichnungen oder Abbildungen, dienen nur der näheren Produktbeschreibung oder Produktkennzeichnung und enthalten weder Beschaffenheitsangaben, noch Eigenschaftszusicherungen. Entsprechendes gilt bei der Lieferung von Muster- oder Probegeräten.
Eine Eigenschaft gilt nur dann als zugesichert, wenn die Eigenschaftszusicherung ausdrücklich als eine solche gekennzeichnet, vereinbart und schriftlich bestätigt wurde. Maßgeblich hierfür ist alleine unsere Auftragsbestätigung.

11.9.2 Soweit wir uns auf Zulassungen oder Zertifizierungen beziehen, bedeutet dies, dass unsere Produkte die Voraussetzungen für die genannte Zulassung oder Zertifizierung in gefordertem Umfang und unter den von der Zulassung oder Zertifizierung vorausgesetzten Anforderungen erfüllen.
Dies bedeutet aber nicht, dass unsere Produkte allein aufgrund einer Zulassung oder Zertifizierung auch den von Ihnen konkret beabsichtigten Einsatzzweck erfüllen.

11.9.3 Bildhafte oder zeichnerische Darstellungen zur möglichen oder tatsächlichen Verwendung unserer Produkte sind lediglich beispielhaft und dienen nur zur Veranschaulichung der Einsatzmöglichkeiten. Ihnen kommt keinerlei rechtsverbindliche Zusicherung bezüglich Art, möglicher oder zulässiger Einsatz- oder Nutzungsweise zu.

11.9.4 Angaben zu einer Zertifizierung oder Zulassung entbinden Sie nicht von Ihrer Pflicht als Verwender sich selbst über alle technischen und gesetzlichen Anforderungen an Konstruktion, Verwendungs- oder Einsatzzwecken kundig zu machen.

11.9.5 Unsere Produkte sind von Ihnen immer unter Beachtung der jeweiligen spezifischen behördlichen oder gesetzlichen Anforderungen in Verkehr zu bringen oder zu verwenden.

11.9.6 Sie sind verpflichtet alle, für die konkrete Verwendung einschlägigen technischen, behördlichen oder gesetzlichen Anforderungen, einzuhalten oder zu beachten.

11.9.9 Ergänzend sind immer auch unsere Angaben in der Produktbeschreibung oder Benutzungsanleitung zu beachten.

11.10 Mangelhafte Bedienungsanleitung

Eine mangelhafte Bedienungsanleitung ist nur eine geringfügige, unwesentliche Pflichtverletzung. Sie haben hier nur Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Bedienungsanleitung, wenn ansonsten eine ordnungsgemäße Nutzung unserer Produkte nicht möglich ist.

11.12 Verbindliche schriftliche Auskünfte

Auskünfte oder technische Informationen unserer Mitarbeiter sind freiwillige unentgeltliche und unverbindliche Serviceleistungen. Auch in diesem Fall gelten ausschließlich unsere schriftlichen Bedienungsanleitungen. Sämtliche hiervon abweichenden Äußerungen unserer Mitarbeiter sind nur mit unserer schriftlichen Bestätigung rechtsverbindlich.

11.13 Beratung

Eine anwendungstechnische Beratung setzt voraus, dass Sie uns sämtliche für die Beratung wesentlichen Umstände, sowie alle Anforderungen tatsächlicher und rechtlicher Art, vollumfänglich mitgeteilt haben. Unter diesen Voraussetzungen erfolgt eine anwendungstechnische Beratung nach bestem Wissen auf der Grundlage unserer Erkenntnisse aus Forschung, Entwicklung und Erfahrung. Eine anwendungstechnische Beratung ist nur dann verbindlich, wenn wir sie schriftlich abgegeben haben.

11.14 Vertretungsmacht

Unsere Außendienstmitarbeiter sind nur zur Entgegennahme von Bestellungen, nicht aber zur Entgegennahme weiterer Willenserklärungen des Kunden und auch nicht zum Abschluss von Kaufverträgen oder zur Abgabe sonstiger rechtsgeschäftlicher Erklärungen für uns befugt.

12. Rücklieferungen

Rücklieferungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung unsererseits möglich.

13. Verbindliche Lieferfristen, Liefertermine, Annahmeverzug

Unsere Lieferfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn diese von uns schriftlich als verbindlich bestätigt werden. Ihren Fixfristen oder -terminen wird widersprochen.

13.1 Angabe Lieferfristen, Liefertermine, Lieferumfang

Für Lieferfristen, Liefertermine und Lieferumfang ist allein unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Von uns genannte Lieferfristen oder Liefertermine sind ansonsten unverbindlich und geben den voraussichtlichen Versand- oder Abholtag der Ware ab unserem Sitz in Lauffen an.

13.2 Einhaltung Lieferfristen, Liefertermine

Eine schriftlich bestätigte Lieferfrist oder ein schriftlich bestätigter Liefertermin gelten als eingehalten, wenn
– wir Ihnen zum Liefertermin oder bis zum Ablauf der Lieferfrist die Bereit- oder Fertigstellung oder die Versandbereitschaft der Ware mitgeteilt haben,
– die Ware unseren Sitz in Lauffen verlassen hat bzw. dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person so übergeben wurde, dass unter normalen Umständen mit einer rechtzeitigen Anlieferung gerechnet werden kann.

13.3 Voraussetzung für Frist- und Termineinhaltung

Die Einhaltung von jeglicher Frist oder jeglichem Termin steht unter den kumulativen Bedingungen, dass Sie sämtliche von Ihnen zu stellenden Unterlagen, mitzuteilenden Spezifikationen und  Freigaben, sowie etwa erforderliche Genehmigungen rechtzeitig vorlegen und die vereinbarten Zahlungen fristgerecht und vollständig leisten und nicht mit Zahlungen in Rückstand sind. Ist dies   nicht der Fall, verlängern sich die Fristen oder Termine entsprechend der von Ihnen zu vertretenden Verzögerung.

13.4 Fristverlängerung bei höherer Gewalt

Können wir Fristen oder Termine aufgrund unvorhersehbarer und unabwendbarer Ereignisse, zum Beispiel Krieg, kriegsähnliche Zustände, Energie- oder Rohstoffmangel, Witterungsbedingungen, Sabotage, Streik oder Aussperrung (höherer Gewalt), sowie aufgrund aller sonstigen, von uns nicht  zu vertretenden Betriebsstörungen oder behördlichen Einwirkungen, nicht einhalten, verlängern sich die Vertragsfristen oder -termine angemessen.
Für die Dauer des Vorliegens von höherer Gewalt oder von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen oder behördlichen Einwirkungen werden wir von unserer Liefer- und Leistungspflicht entbunden. Dies gilt auch dann, wenn die höhere Gewalt oder von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen oder behördliche Einwirkungen während eines bereits bestehenden Verzuges auftreten.

13.5 Lieferverzug

Wir sind dann in Lieferverzug, wenn Sie uns frühestens nach Ablauf von 2 Wochen nach dem unverbindlichen Lieferdatum oder dem unverbindlichen Liefertermin eine angemessene Nachfrist gesetzt haben und diese ergebnislos abgelaufen ist. Eine hieraus resultierende Haftung wird beschränkt auf die Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzungen.
Bis zum Eintritt des Lieferverzuges können Sie weder eine Ersatzbeschaffung vornehmen, noch vom Vertrag zurücktreten.

13.6 Wir haften dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

13.7 Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem    Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

13.8 Im Übrigen haften wir wie folgt: Bei Nichteinhaltung einer verbindlichen Frist aus von uns zu vertretenden Gründen können Sie, sofern Ihnen nachweislich aus der Verspätung ein Schaden erwachsen ist, eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 0,5 v.H.  bis zur Höhe von im Ganzen 5 v.H. vom Wert desjenigen Teils der Lieferung verlangen, mit dem wir in Verzug geraten sind.

13.9 Ihr Recht zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt. Sie sind verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob Sie wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder auf der Lieferung bestehen.

14. Rücktrittsrecht bei Scheck- oder Wechselprotest, Zahlungseinstellung, negativer Auskunft, pauschaler Schadenersatzanspruch

14.1 Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns Scheck- oder Wechselproteste, Zahlungseinstellungen, negative Auskünfte, über Sie bekannt werden.

14.2 Erklären wir aus diesen Gründen den Rücktritt, steht uns ein pauschaler   Schadenersatzanspruch in Höhe von 20% des Nettoauftragswertes zu. Sie haben das Recht uns nachzuweisen, dass uns ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Weitere Rechte können Sie nicht geltend machen.

15. Gestaltungsmöglichkeit bei nicht zu vertretenden technischen oder Rohmaterialbeschaffungsschwierigkeiten

Bei nicht vorhersehbaren, von uns nicht zu vertretenden technischen oder Rohmaterialbeschaffungsschwierigkeiten sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Fall bestehen keine weiteren ein- oder wechselseitigen Ansprüche.

16. Technischer Fortschritt

Dem technischen Fortschritt dienende Änderungen können jederzeit vorgenommen werden.

17a. Schutzrechte

17a.1 Wir behalten uns an sämtlichen zu unseren Gunsten bestehenden Schutz- und Urheberrechten, insbesondere Patenten, Marken, Markenzeichen, Kennzeichen und Geschmacksmuster (nachfolgend: Schutzrechte) sämtliche Rechte, insbesondere unsere  eigentums- und urheberrechtlichen Verfügungs- und Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Soweit wir Ihnen Unterlagen oder Lieferungen zur Verfügung stellen, an denen wir Schutzrechte haben, räumen wir Ihnen an diesen ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht zu den vertraglichen Zwecken ein.

17a.2 Die Nutzung oder der Gebrauch aller zu unseren Gunsten bestehenden Schutzrechten, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung.

17.b Garantie

Soweit privaten Endverbrauchern als privaten Erstkäufern durch die ACCUSTIC ARTS Audio GmbH für deren Erzeugnisse – zusätzlich und unabhängig zu der gesetzlichen Gewährleistung eines Händlers aus dem Kaufvertrag – eine freiwillige Garantie (Herstellergarantie zur Beseitigung von innerhalb der Garantiezeit auftretenden Garantiemängeln) gegeben wird, gilt folgendes:
Unsere Herstellergarantie entbindet Sie nicht von Ihren eigenen kaufrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere aus Gewährleistung, gegenüber Ihren Kunden. Unsere Herstellergarantie bedeutet auch nicht, dass wir Sie als Vertragshändler von Ansprüchen Ihrer Kunden aus Gewährleistung, aus eigenen Zusagen oder von Ihnen abgegebenen Garantien freistellen.
Durch eine von uns zu Gunsten des Endkunden abgegebene Garantie werden die gesetzlichen Rechte, insbesondere Gewährleistungsansprüche, gegenüber Ihnen als Verkäufer des Produkts nicht beschränkt.
Über die an den privaten Erstkäufer (Endverbraucher) gerichtete Herstellergarantie hinaus geben wir keinerlei weitere Garantien, weder Ihnen, noch gegenüber Endverbrauchern ab.
Unsere Garantie ist eine freiwillige Leistung der ACCUSTIC ARTS Audio GmbH und lässt die Ansprüche des Endkunden gegenüber Ihnen als Verkäufer   unberührt.

18. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist nach unserer Wahl der Sitz unserer Firma oder die jeweilige Vertriebsniederlassung oder Auslieferungsstelle.

19. Ausschließlicher Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand, auch im Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozess, ist Heilbronn für den Fall, dass die Parteien Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Das gleiche gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt  zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

20. Kein UN-Kaufrecht

Es gilt ausschließlich bzw. vorrangig das Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.

21. Datenschutz, Datensicherheit

21.1 Wir erfassen Ihre persönlichen Daten ausschließlich zu dem Zweck, zu dem Sie Ihre Daten zur Verfügung stellen. Ihre persönlichen Daten werden nur innerhalb der ACCUSTIC ARTS Audio GmbH unter Beachtung der einzuhaltenden Datenschutzvorschriften genutzt.
Soweit Sie auf unseren Internetseiten persönliche Daten, wie Ihren Namen, Ihre Anschrift oder Kommunikationsinformationen wie Telefon- oder Faxnummern oder Mail-Adressen eingeben, erfolgt dies jeweils ausschließlich auf freiwilliger Basis. Soweit möglich, können Sie die auf unseren Internetseiten angebotenen Inhalte und Dienste ohne Angabe personenbezogener Daten nutzen.

21.2 Sie sind damit einverstanden und ermächtigen uns, dass wir die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten unter Beachtung der einzuhaltenden Datenschutzvorschriften innerhalb der ACCUSTIC ARTS Audio GmbH verarbeiten, speichern und auswerten.
Ihre personenbezogenen Daten werden Dritten weder zugänglich gemacht, noch an Dritte verkauft.

21.3 Widerruf der Einwilligung

Sie können der Nutzung, Verarbeitung bzw. Übermittlung Ihrer Daten zu Marketingzwecken der ACCUSTIC ARTS Audio GmbH jederzeit durch eine kurze schriftliche Mitteilung an:

ACCUSTIC ARTS Audio GmbH
Hoher Steg 7
74348 Lauffen
Fon +49 7133-97477-0
Fax +49 7133 – 97477-40

oder per E-Mail an: info@accusticarts.de

mit Wirkung für die Zukunft  widerrufen.
Die Nutzung Ihrer Daten für Marketingzwecke der ACCUSTIC ARTS Audio GmbH GmbH erfolgt im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Vorgaben.

21.4 Auskunftsrecht

Sie haben jederzeit das Recht, Auskunft über die bezüglich Ihrer Person bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu  verlangen.

21.5 Unsere Datenschutzerklärung und weitergehende Datenschutzhinweise können Sie auf unserer Homepage hier aufrufen. Diese gelten ergänzend.